SACHSENKREUZ-SPORTVEREIN HEILIGENWALD e.V.
S A T Z U N G
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „SACHSENKREUZ-SPORTVEREIN HEILIGENWALD e.V.“
Abkürzung: SSV Heiligenwald e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ottweiler mit der Nr. VR 368 eingetragen.
Der SSV Heiligenwald hat seinen Sitz in Schiffweiler, Ortsteil Heiligenwald.
§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins
1) Der Verein bezweckt die Pflege und Ausübung aller vom Verein angebotenen Sportarten.
2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Institution (s. § 29), die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3. Rechtsgrundlage
1) Das BGB 2) Satzungen und Ordnungen, sowie Entscheidungen, die der SSV Heiligenwald im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für alle Vereinsmitglieder bindend. 3) Die Rechtsgrundlage ist in der Satzung zusammengefasst. 4) Die Geschäftsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
II. Mitgliedschaft
§ 4. Mitglieder und Aufnahme
Mitglieder sind Sportler, Sportlerinnen, Kursteilnehmer, Kursteilnehmerinnen und inaktive Mitglieder des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1) Auflösung des Vereins 2) Austritt 3) Ausschluss 4) Tod des Mitglieds 5) Ende des Kurses
§ 6. Austritt und Ausschluss aus dem Verein
1) Der Austritt kann jederzeit zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Er ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. 2) Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Vorstand erfolgen: a. wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht. b. wegen wiederholter Verletzung und Handlungen, die gegen den Landessportverband, gegen den Verein, dessen Beauftragte oder gegen die Satzungen und Ordnungen gerichtet sind und das Ansehen des Vereins schädigen.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Rechte der Mitglieder
1) Mitglieder haben das Recht, am Trainings-, Spielbetrieb, Kursen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Anspruch auf ideelle Unterstützung durch den Verein.
2) Die Mitglieder haben Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen des Vereins.
3) Alle volljährigen Vereinsangehörigen können zu allen Ämtern gewählt werden.
§ 8. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1) Die Satzungen und Ordnungen des Vereins und die von den Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
2) In allen aus der Mitgliedschaft erwachsenden Angelegenheiten nur die zuständigen Vereinsorgane anzurufen und nicht die ordentlichen Gerichte.
§ 9. Mitgliedsbeiträge
Der Vorstand schlägt die Mitgliedsbeiträge vor. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Kursgebühren werden vom Vorstand festgelegt. Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fälligen Beiträge und Abgaben nicht entrichtet sind. Im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinne dürfen ausschließlich nur für die unter §2 aufgeführten Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
IV. Organe des Vereins
§ 10. Organisation des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen seiner Organe. Diese sind:
1) Generalversammlung 2) Vereinsvorstand 3) Ausschüsse
§ 11. Generalversammlung und Vorsitz
Der Verein tritt jährlich im ersten Quartal zu einer als Generalversammlung bezeichneten Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder durch einen Aushang im Aushangkasten an der Sachsenkreuzsporthalle Heiligenwald einzuladen. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden.
Der Vereinsvorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder. Diese außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von fünf Wochen nach Einreichen des Antrags stattfinden.
Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
Anträge zur Generalversammlung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung an den Vereinsvorsitzenden in schriftlicher Form einzureichen. Dringlichkeitsanträge, die später eingehen, bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder bei der Generalversammlung.
§ 12. Stimmrecht
Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt.
§ 13. Aufgaben der Generalversammlung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen insbesondere:
1) Die Wahl des Vereinsvorstandes 2) Die Wahl der zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen 3) die Entlastung des Vereinsvorstandes bezüglich der Jahresbilanz und der Geschäftsführung, 4) die Festsetzung der Beiträge und Abgaben. 5) Satzungs- und Ordnungsänderungen. 6) Auflösung des Vereins.
Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit nicht andere Mehrheiten erforderlich sind.
§ 14. Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung
Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:
1) Feststellen der Stimmberechtigten 2) Jahresbericht des Vereinsvorstandes sowie der Vereinsausschüsse 3) Bericht der Kassenprüfer 4) Wahl eines Versammlungsleiters 5) Entlastung des Vorstandes 6) Neuwahl des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer 7) Satzungs- und Ordnungsänderungen 8) Anträge 9) Verschiedenes
§ 15. Wahlen
Es finden jährlich Vorstandswahlen statt. Hierbei werden immer 50 % der unter § 17 genannten Vorstandsmitglieder gewählt.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
1) 1. Vorsitzender 2) Leiter Wettkampfsport 3) Pressekoordinator 4) Leiter Breitensport 5) ein Kassenprüfer
In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
1) stellvertretender Vorsitzender 2) Schatzmeister 3) Jugendleiter 4) ein Kassenprüfer
Die Wahlen bei der Generalversammlung sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang durch eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die die gleiche Stimmzahl erreicht haben. Hier entscheidet wiederum einfache Stimmenmehrheit.
Alle Amtsträger müssen ihre Ämter niederlegen, wenn ihnen die Generalversammlung mit mindestens zwei Drittel Mehrheit das Vertrauen entzieht. Bei Abstimmung ruht das Stimmrecht der Mitglieder, die trotz Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen sind.
§ 16. Beschlussfähigkeit
Eine satzungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.
§ 17. Vereinsvorstand
1) Der Vereinsvorstand ist das oberste Verwaltungsorgan des Vereins. Er besteht aus:
a) dem Vereinsvorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Leiter Breitensport e) dem Leiter Wettkampfsport f) dem Jugendleiter g) dem Pressekoordinator
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Zu gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungen sind beide allein vertretungsberechtigt.
3) Der Vereinsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Rechte und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt sind.
4) Der Vorstand kann zur Erledigung von definierten Verwaltungsaufgaben einen Geschäftsführer einsetzen. Dieser hat innerhalb des Vereins eine Stabfunktion und ist nicht Mitglied des Vereinsvorstandes. Das Aufgabenfeld des Geschäftsführers ist in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.
§ 18. Vorsitz, Vertretung und Amtsdauer des Vereinsvorstandes
1) Den Vorsitz in den Vorstandsitzungen führt der Vereinsvorsitzende und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. 2) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 3) Sind die zwei Kalenderjahre einer Wahlperiode abgelaufen, bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied dennoch so lange im Amt, bis die Generalversammlung zusammentritt und Neuwahlen durchführt.
§ 19. Rechte und Pflichten des Vereinsvorstandes
Der Vereinsvorsitzende beruft die Vorstandsitzungen ein. Er stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vereinsvorstand kann für spezielle Aufgaben beratende Kommissionen bilden und fachlich geeignete Personen berufen, auch wenn sie nicht dem Verein angehören.
Abstimmungen im Vereinsvorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, kann in dringenden Fällen alle Maßnahmen, mit Ausnahme Satzungsänderungen treffen, die vom Vorstand oder den Ausschüssen des Vereins satzungs- oder ordnungsgemäß getroffen werden können. Jede derartige Maßnahme ist nur eine vorläufige Anordnung. Sie wird wirksam, wenn sie den Betroffenen schriftlich bekannt gemacht wird. Sie tritt jedoch außer Kraft, wenn nicht binnen vier Wochen das für die Entscheidung zuständige Organ darüber befunden hat. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, während seiner Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder nach eigenem Ermessen durch andere Vereinsmitglieder kommissarisch zu ersetzen.
§ 20. Schatzmeister
Der Schatzmeister ist der Leiter des Kassenwesens. Darüber hinaus verwaltet er das gesamte Vereinsvermögen. Er ist in Ausübung seines Amtes an die Satzung, die Geschäftsordnung alle Bestimmungen und Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 21. Ausschüsse
1) Spielausschuss Verantwortlich für die Organisation und Durchführung von Meisterschaften, Mannschaftsspielen oder Turnieren der durch den Verein angebotenen Wettkampfsportarten ist der Spielausschuss. Er setzt sich zusammen aus dem Leiter Wettkampfsport als Vorsitzender Mitgliedern, die vom Ausschussvorsitzenden zu benennen sind. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich nach Einladung durch den Ausschussvorsitzenden zusammen. Der Spielausschuss ist unabhängig der erschienenen Ausschussmitgliedern immer beschlussfähig. Abstimmungen im Spielausschuss erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das dem Vereinsvorsitzenden zur Kenntnis vorzulegen ist. Die konkreten Aufgaben des Spielausschusses sind in der Geschäftsordnung geregelt.
2) Ausschuss Breitensport Verantwortlich für die Organisation und Durchführung aller vom Verein angebotenen Freizeit- und Breitensportmaßnahmen ist der Ausschuss für Breitensport. Er setzt sich zusammen aus dem Leiter Breitensport als Vorsitzender sowie Mitgliedern, die durch den Ausschussvorsitzenden zu benennen sind. Der Ausschuss tritt mindestens dreimal jährlich nach Einladung durch den Ausschussvorsitzenden zusammen. Der Breitensportausschuss ist unabhängig der erschienen Ausschussmitgliedern immer beschlussfähig. Abstimmungen im Breitensportausschuss erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das dem Vereinsvorsitzenden zur Kenntnis vorzulegen ist. Die konkreten Aufgaben des Ausschusses für Breitensport sind in der Geschäftsordnung geregelt.
3) Jugendausschuss Verantwortlich für die Organisation und Überwachung aller vom Verein angebotenen Kinder- und Jugendmaßnahmen ist der Jugendausschuss. Er setzt sich zusammen aus dem Jugendleiter als Vorsitzender sowie Mitgliedern, die durch den Ausschussvorsitzenden zu benennen sind. Der Ausschuss tritt mindestens dreimal jährlich nach Einladung durch den Ausschussvorsitzenden zusammen. Der Jugendausschuss ist unabhängig der erschienen Ausschussmitgliedern immer beschlussfähig. Abstimmungen im Jugendausschuss erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das dem Vereinsvorsitzenden zur Kenntnis vorzulegen ist. Die konkreten Aufgaben des Jugendausschusses sind in der Geschäftsordnung geregelt.
4) Ausschuss Presse Verantwortlich für die allgemeine Außendarstellung des Vereins ist der Presseausschuss. Er setzt sich zusammen aus dem Pressekoordinator als Vorsitzender sowie Mitgliedern, die durch den Ausschussvorsitzenden zu benennen sind. Dem Presseausschuss obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit, die Durchführung von Werbemaßnahmen für alle Vereinsveranstaltungen sowie die Aufnahme, Aufrechterhaltung und Verbindung mit der Sport- und Tagespresse sowie die Pflege der Vereinshomepage. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich nach Einladung durch den Ausschussvorsitzenden zusammen. Der Presseausschuss ist unabhängig der erschienen Ausschussmitgliedern immer beschlussfähig. Abstimmungen im Presseausschuss erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das dem Vereinsvorsitzenden zur Kenntnis vorzulegen ist. Die konkreten Aufgaben des Presseausschusses sind in der Geschäftsordnung geregelt.
V. Schlussbestimmungen
§ 22. Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich.
§ 23. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 24. Satzungs- und Ordnungsänderungen
1) Satzungsänderungen und Ordnungsänderungen können nur von der Generalversammlung beschlossen werden.
2) Satzungsänderungen bedürfen zwei Drittel Mehrheit, Ordnungsänderungen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3) Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge auf eine Tagesordnung gesetzt werden.
§ 25. Protokolle und Beschlüsse
Zu allen Sitzungen und Versammlungen wie Mitgliederversammlung, Vorstandsitzungen und Ausschusssitzungen ist ein Protokollführer zu benennen, sofern dies nicht durch die Geschäftsordnung bereits geregelt ist. Dieser fertigt das Sitzungsprotokoll an, in dem die Sitzungsthemen sinngemäß- sowie die Beschlüsse in vollem Wortlaut enthalten sein müssen. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen. Protokolle aller Vereinsorgane sind vor der Veröffentlichung an die Mitglieder zunächst innerhalb einer Frist von 3 Wochen dem ersten Vorsitzenden zur Kenntnisnahme und Weiterleitung für weitere Behandlungen und Auswertungen zuzustellen.
§ 26. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Sie muss mit drei Viertel aller erschienenen Vereinsmitglieder beschlossen sein.
Der Antrag auf Auflösung muss auf der Tagesordnung der Generalversammlung ausdrücklich als solcher stehen.
Das nach der Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Dabei sind die Vorschriften der Gemeinnützigkeit (gem. § 2, Abs. 6 dieser Satzung) zu beachten.
Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 27. weitere Bestandteile dieser Satzung sind:
1) Geschäftsordnung des SSV Heiligenwald e.V.
Diese Satzung ist in ihrer Neufassung erstellt am 12.05. 2006 und ersetzt die vorher gültige Satzung vom 12. April 2001.
Diese Satzung ist von der ordentlichen Generalversammlung genehmigt und beschlossen am 12. 05. 2006.
Die Mitglieder der ordentlichen Generalversammlung:
siehe Anwesenheitsliste
Schiffweiler - Heiligenwald, den 12. 05. 2006
Für die Richtigkeit:
............................. ........................... 1. Vorsitzender Protokollführer |